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Änderung § 25 StBerG vom 18.12.2019

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§ 25 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 25 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung


(Text neue Fassung)

§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

(2) 1 Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2 Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.



(heute geltende Fassung)