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Änderung § 76c StBerG vom 01.08.2022

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§ 76c StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 76c StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister


vorherige Änderung

 


(1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten;

2. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden Berufsausübungsgesellschaft;

3. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat;

4. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet haben.

(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1. im Fall des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt;

2. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft;

3. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen;

4. in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft.

(3) 1 Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. 2 Die Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

(4) Die Einsicht in das Berufsregister soll gewährt werden, soweit die die Einsicht begehrende Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)