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Änderung § 76b StBerG vom 16.03.2023

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§ 76b StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung
§ 76b StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 76b Löschung aus dem Berufsregister


(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Berufsausübungsgesellschaften, wenn

(Text neue Fassung)

2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

vorherige Änderung

3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.



3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a) sie aufgelöst sind,

b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder

c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

4.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) 1 Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.



(heute geltende Fassung)