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§ 76b - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 76b Löschung aus dem Berufsregister



(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

2.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

3.
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a)
sie aufgelöst sind,

b)
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder

c)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

4.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.





 

Frühere Fassungen von § 76b StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.08.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 76b StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76b StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76c StBerG Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister (vom 16.03.2023)
... Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen: 1. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung ... der seine berufliche Niederlassung verlegt; 2. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den ... Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft; 3. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 4 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen; 4. in den Fällen des ... 4 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen; 4. in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... eingefügt: „§ 76a Eintragung in das Berufsregister § 76b Löschung aus dem Berufsregister § 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das ... bedienen." 25. Nach § 76 werden die folgenden §§ 76a bis 76e eingefügt: „§ 76a Eintragung in das Berufsregister ... unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist. § 76b Löschung aus dem Berufsregister (1) Aus dem Berufsregister sind zu ... Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen: 1. im Fall des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung ... der seine berufliche Niederlassung verlegt; 2. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den ... Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft; 3. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen; 4. in den Fällen des ... 3 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen; 4. in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... die nicht anerkannt werden sollen, nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt." 23. § 76b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird dem ... Nummer 3" eingefügt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 76b Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 76b Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.  ... 3 werden die Wörter „§ 76b Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „ § 76b Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. 25. In § 76e Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ...