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Änderung § 31 StBerG vom 01.09.2026
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| § 31 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 31 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine | (Text neue Fassung)§ 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen 1. über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, 2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine, 3. über die Verfahren bei der Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern; 4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise; 5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen. (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. 2 Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu bestimmen: 1. das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, 2. die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle, 3. das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei erforderlichen Erklärungen und Nachweise, 4. den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der Mindestversicherungssummen, 5. die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine sowie die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine. (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. 2 Diese Aufgaben können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. |
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