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Änderung § 30 StBerG vom 01.09.2026
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| § 30 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 30 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine | (Text neue Fassung)§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine |
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben; 2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. (2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. | (1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und 2. die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen. (2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt. |
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