| § 43 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 43 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Berufsbezeichnung | |
(1) 1 Die Berufsbezeichnung lautet 'Steuerberater' oder 'Steuerbevollmächtigter'. 2 Frauen können die Berufsbezeichnung 'Steuerberaterin' oder 'Steuerbevollmächtigte' wählen. 3 Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen. (2) 1 Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. 2 Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig. (3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt. | |
| (Text alte Fassung) (4) 1 Die Bezeichnung 'Steuerberater', 'Steuerbevollmächtigter' oder 'Steuerberatungsgesellschaft' darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. 2 Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. 3 Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (4) Die Bezeichnung 'Steuerberater', 'Steuerberaterin', 'Steuerbevollmächtigter' oder 'Steuerbevollmächtigte' darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. |