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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 16 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung der Prüfungskommission von Fach- und Sprachprüfungen oder der Abschlussprüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Über den Beginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederaufnahme der Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbildungsstätte durch schriftliche Mitteilung.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schriftliche oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte Leistung mit "ungenügend" (0 Rangpunkte) zu werten.

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Zitierungen von § 16 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-hADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 LAP-hADV Durchführung
... nach § 26, 5. trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt,  ... ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt, 6. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und ...