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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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Kapitel 2 Laufbahnprüfung

§ 11 Allgemeines



(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.

(2) Die Laufbahnprüfung umfasst vier Fach- und zwei Sprachprüfungen (§ 14) sowie die Abschlussprüfung (§ 15). Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach- und Sprachprüfungen voraus.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission. § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.


§ 12 Durchführung



Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Diese

1.
bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,

2.
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,

3.
trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

4.
entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26,

5.
trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt,

6.
teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit,

7.
stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,

8.
erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,

9.
bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.


§ 13 Prüfungskommission



(1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind

1.
die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,

2.
die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,

3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und

4.
eine oder ein von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralabteilung bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes.

(2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.

(3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.


§ 14 Fach- und Sprachprüfungen



(1) Prüfungsfächer sind:

1.
Geschichte/Politik,

2.
Wirtschaftswissenschaften,

3.
Völker- und Europarecht,

4.
Rechts- und Konsularwesen,

5.
Englisch und

6.
Französisch.

(2) In den sechs Prüfungsfächern werden Prüfungen abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung bestehen. Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben. Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten, soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im Sinne von § 26 handelt, und unterschreiben die Niederschrift.

(3) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit in den vier Fachprüfungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4) werden mindestens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt. Die mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten pro Person nicht überschreiten; es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Für das Ergebnis der Fachprüfungen zählen der schriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte. Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln und der mündliche Teil zu einem Drittel. Besteht der schriftliche Teil aus drei Aufsichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu drei Vierteln und der mündliche Teil zu einem Viertel.

(3a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachprüfungen

1.
die Aufsichtsarbeiten

a)
mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden,

b)
jeweils auf eine Bearbeitungszeit von weniger als drei Zeitstunden verkürzt werden und

c)
jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden und

2.
die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(4) Die Sprachprüfungen bestehen jeweils aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übertragung eines Fachtextes in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der Fremdsprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prüfungen bestehen aus

1.
dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremdsprachigen Textes,

2.
einer Unterhaltung in der Fremdsprache und

3.
der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremdsprache.

Für das Ergebnis der Sprachprüfungen zählen der schriftliche und der mündliche Teil je zur Hälfte.

(4a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Sprachprüfungen

1.
die Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2.
die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Einzelleistungen mit "ausreichend" bewertet wurde.




§ 15 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus

1.
dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn Minuten dauert, und

2.
einer mündlichen Prüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren. Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann

1.
die Aufgabe für den Aktenvortrag mit Unterstützung durch Informationstechnik gestellt werden,

2.
der Aktenvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik gehalten werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, und

3.
die mündliche Prüfung unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2 gewertet.

(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat.




§ 16 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung der Prüfungskommission von Fach- und Sprachprüfungen oder der Abschlussprüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Über den Beginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederaufnahme der Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbildungsstätte durch schriftliche Mitteilung.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schriftliche oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte Leistung mit "ungenügend" (0 Rangpunkte) zu werten.


§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme am betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird. Sie kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Rangpunkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann die Prüfungskommission die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. Bescheide der Prüfungskommission nach den Absätzen 2 und 3 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
in besonderem Maße entspricht,
gut
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht,
befriedigend
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
im Allgemeinen entspricht,
ausreichend
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten,
ungenügend
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten.


(2) Die Prüfungskommission vergibt für jede Einzelleistung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Aktenvortrag) eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für die Teilprüfungen ermittelt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (§§ 14 und 15) als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der dazugehörigen Einzelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.


§ 19 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der Teilprüfungen und unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (Absatz 3). Die Punktzahl wird auf volle Punkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von Noten und Rangpunkten gemäß § 18 Abs. 1 auch als Note ausgedrückt.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.

(3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:

1.
die vier Fach- und zwei Sprachprüfungen 72 Prozent,

2.
die Abschlussprüfung 28 Prozent.


§ 20 Zeugnis



(1) Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 19 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungskommission dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 17 Abs. 3 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.


§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Teilprüfungen und die Abschlussprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.


§ 22 Wiederholung



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind jeweils vollständig zu wiederholen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.