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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 19 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen der Teilprüfungen und unter Berücksichtigung ihrer Gewichtung (Absatz 3). Die Punktzahl wird auf volle Punkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von Noten und Rangpunkten gemäß § 18 Abs. 1 auch als Note ausgedrückt.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.

(3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:

1.
die vier Fach- und zwei Sprachprüfungen 72 Prozent,

2.
die Abschlussprüfung 28 Prozent.



 

Zitierungen von § 19 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-hADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LAP-hADV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 19 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die ...