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§ 25 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 25 Praxisaufstieg



(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die

1.
zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben und

3.
sich bewährt haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Die Einführung umfasst theoretische Lehrveranstaltungen von mindestens vier Monaten Dauer. Davon können zwei Monate praxisbegleitend sein.

(4) Die Beamtinnen und Beamten nehmen während der Einführung an Lehrgängen der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung sowie an Kursen teil, die von der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts durchgeführt oder vermittelt werden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst erstellt nach den Gegebenheiten des Einzelfalls einen Ausbildungsplan, durch den Zeiten und Inhalte der Ausbildung für die Dauer der Einführungszeit festgelegt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen.

(5) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendigen Fachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und befähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes in der gesamten Verwendungsbreite wahrzunehmen. Sie müssen hierbei u. a. die Grundzüge folgender Gebiete kennen:

1.
Staats- und Verwaltungsrecht,

2.
Wirtschaftliches Verwaltungshandeln,

3.
Recht der Europäischen Union; Aufbau und Arbeitsweise der Europäischen Union,

4.
Bürgerliches Recht,

5.
Konsularrecht und

6.
Volkswirtschaftslehre.

(6) Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskommission für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes (§ 13) als Feststellungsausschuss in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei den Inhalt der Einführung sowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses nicht aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zuerkannt.

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