Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
|

Kapitel 3 Aufstieg

§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen



(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ihre Eignung, die an den Anforderungen der künftigen Laufbahn gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren überprüft. Das für den gehobenen Dienst zuständige Personalreferat prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg vorliegen. Auf die Durchführung des beim Auswärtigen Amt stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden, sofern in den folgenden Vorschriften nicht andere Regelungen getroffen werden.

(2) Die Mitglieder des Auswahlausschusses (§ 6 Abs. 6) müssen der Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes angehören. In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss insbesondere auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden können, und legt der Leitung der Zentralabteilung eine entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.

(3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Aufstiegs

1.
die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben und

2.
selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet sind. Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren.

(4) Im Rahmen des Auswahlverfahrens sind die bisherigen dienstlichen Leistungen der Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen.

(5) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Laufbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes verliehen. Bis dahin verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes endgültig nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.


§ 24 Ausbildungsaufstieg



(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die

1.
zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
sich seit der ersten Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt haben,

3.
zu Beginn der Ausbildung an mindestens einer Auslandsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben und

4.
in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen wurden.


§ 25 Praxisaufstieg



(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die

1.
zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben und

3.
sich bewährt haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Die Einführung umfasst theoretische Lehrveranstaltungen von mindestens vier Monaten Dauer. Davon können zwei Monate praxisbegleitend sein.

(4) Die Beamtinnen und Beamten nehmen während der Einführung an Lehrgängen der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung sowie an Kursen teil, die von der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts durchgeführt oder vermittelt werden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst erstellt nach den Gegebenheiten des Einzelfalls einen Ausbildungsplan, durch den Zeiten und Inhalte der Ausbildung für die Dauer der Einführungszeit festgelegt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen.

(5) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg vorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendigen Fachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und befähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes in der gesamten Verwendungsbreite wahrzunehmen. Sie müssen hierbei u. a. die Grundzüge folgender Gebiete kennen:

1.
Staats- und Verwaltungsrecht,

2.
Wirtschaftliches Verwaltungshandeln,

3.
Recht der Europäischen Union; Aufbau und Arbeitsweise der Europäischen Union,

4.
Bürgerliches Recht,

5.
Konsularrecht und

6.
Volkswirtschaftslehre.

(6) Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskommission für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes (§ 13) als Feststellungsausschuss in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei den Inhalt der Einführung sowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses nicht aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes zuerkannt.