§ 9 - Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)

V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Mitteilungen



1Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 haben die zuständigen Landesstellen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. Oktober 2025 elektronisch mitzuteilen:

1.
die Höhe der ausgezahlten Beihilfen sowie

2.
die Anzahl der Beihilfeempfänger, getrennt nach Obst- und Weinbauunternehmen.

2Betreibt ein Unternehmen sowohl Obst- als auch Weinbau, ist für die Zuordnung nach Nummer 2 ausschlaggebend, in welchem Sektor der höhere Schaden entstanden ist.



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