Synopse aller Änderungen der AgrarFrostBeih2024V am 23.04.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. April 2025 durch Artikel 2 der AgrRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrarFrostBeih2024V.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrarFrostBeih2024V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2025 geltenden Fassung
AgrarFrostBeih2024V n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 14. Mai 2025 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 2 Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.




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