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Änderung Artikel 64 Verordnung über künstliche Intelligenz vom 27.07.2026
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| Artikel 64 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2026 geltenden Fassung | Artikel 64 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 64 Büro für Künstliche Intelligenz | |
(1) Die Kommission entwickelt über das Büro für Künstliche Intelligenz die Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der KI. (2) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem Büro für Künstliche Intelligenz die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Unbeschadet des Haushaltsverfahrens werden dem Büro für Künstliche Intelligenz angemessene Ressourcen zugewiesen, damit es seine Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16733/al242441-0.htm
