(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(4)
Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 227) trat Artikel 4 Nummer 2 am 26. September 2025 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 27. November 2024.
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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 4 Nummer 2 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
B. v. 29.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 227
Bekanntmachung HGrGuaÄndGBek ... Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) wird hiermit bekannt gemacht, dass in allen ...