Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (NRFaFeV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 372; Geltung ab 01.01.2025
Eingangsformel
Artikel 1 Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Verordnung zur Übertragung der Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund

-
des § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden ist, und

-
des § 181 Absatz 3 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 35 Nummer 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist:

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Artikel 1 Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 3. NRFakV

(gesamter Text siehe 3. NRFakV)

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Artikel 2 Verordnung zur Übertragung der Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 FaFeZustÜV

(gesamter Text siehe FaFeZustÜV)

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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