Berichtigung der Datenschutzcockpit-Zuständigkeitsverordnung (DSCZustVBer k.a.Abk.)

B. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 381; Geltung ab 12.07.2024
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 12. Juli 2024 DSCZustV Eingangsformel

Die Eingangsformel der Datenschutzcockpit-Zuständigkeitsverordnung vom 5. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 229) muss wie folgt lauten:

„Auf Grund des § 10 Absatz 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), der zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat:".

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Schlussformel



Bundesministerium des Innern und für Heimat

Im Auftrag Ernst Bürger



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