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§ 9 - Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 9 Bildung



(1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.

(2) 1Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht. 2Werden mehrere Anträge gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. 3Wird ein Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unterrichten.

(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 9 EBRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EBRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EBRG Geltungsbereich (vom 18.06.2011)
... 3), die Bestimmung des herrschenden Unternehmens (§ 6), die Weiterleitung des Antrags (§ 9 Abs. 2 Satz 3), die gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 2), die ...
§ 4 EBRG Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
... besonderen Verhandlungsgremiums ergreift oder der zentralen Leitung ein den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 entsprechender Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter ...
§ 15 EBRG Beschluß über Beendigung der Verhandlungen
... zuzuleiten. (2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums ( § 9 ) kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluß gemäß Absatz 1 gestellt ...
§ 20 EBRG Übergangsbestimmung (vom 18.06.2011)
... bestehende Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund einer Vereinbarung ...
§ 21 EBRG Voraussetzungen (vom 18.06.2011)
... zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung ( § 9 ), ist ein Europäischer Betriebsrat gemäß den §§ 22 und 23 zu errichten. ...
§ 37 EBRG Wesentliche Strukturänderung (vom 18.06.2011)
... die zentrale Leitung von sich aus oder auf Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter (§ 9 Absatz 1) die Verhandlung über eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 auf. ...
§ 41 EBRG Fortgeltung (vom 18.06.2011)
... Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund der ...
§ 42 EBRG Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
... darf 1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 9 ) oder die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats (§§ 18, 21 Abs. 1) oder die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 2. EBRG-ÄndG Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
... die zentrale Leitung von sich aus oder auf Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter (§ 9 Absatz 1) die Verhandlung über eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 auf. Als ...