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Änderung § 41b EBRG vom 01.07.2021

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§ 41b EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 41b EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text neue Fassung)

§ 41b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.