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Änderung § 41b EBRG vom 12.12.2021

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§ 41b EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
§ 41b EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.