Änderung § 41b EBRG vom 12.12.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41b EBRG und Änderungshistorie des EBRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41b EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
§ 41b EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed