Änderung § 26 EBRG vom 18.06.2011

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§ 26 EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 26 EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Ausschuß


(Text neue Fassung)

§ 26 Ausschuss


vorherige Änderung

(1) Besteht der Europäische Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, bildet er aus seiner Mitte einen Ausschuß von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuß führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.

(2) Ein Europäischer Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern kann die Führung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Europäischen Betriebsrats übertragen.




1 Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. 2 Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. 3 Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. 4 Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.




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