§ 29 EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 29 EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 29 Sachverständige | (Text neue Fassung)§ 29 (aufgehoben) |
Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuß können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein. |