Änderung § 41b EBRG vom 01.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41b EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 41b EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


1 Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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