Synopse aller Änderungen des EBRG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 10 des BeWeAusbFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EBRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
    § 2 Geltungsbereich
    § 3 Gemeinschaftsweite Tätigkeit
    § 4 Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
    § 5 Auskunftsanspruch
    § 6 Herrschendes Unternehmen
    § 7 Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium
    § 8 Aufgabe
    § 9 Bildung
    § 10 Zusammensetzung
    § 11 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
    § 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
    § 13 Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige
    § 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten
    § 15 Beschluß über Beendigung der Verhandlungen
    § 16 Kosten und Sachaufwand
Dritter Teil Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
    § 17 Gestaltungsfreiheit
    § 18 Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
    § 19 Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
    § 20 Übergangsbestimmung
Vierter Teil Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
    Erster Abschnitt Errichtung des Europäischen Betriebsrats
       § 21 Voraussetzungen
       § 22 Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats
       § 23 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
       § 24 Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats
    Zweiter Abschnitt Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats
       § 25 Konstituierende Sitzung, Vorsitzender
       § 26 Ausschuss
       § 27 Sitzungen
       § 28 Beschlüsse, Geschäftsordnung
    Dritter Abschnitt Mitwirkungsrechte
       § 29 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
       § 30 Unterrichtung und Anhörung
       § 31 Tendenzunternehmen
    Vierter Abschnitt Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung
       § 32 Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern
       § 33 Aufnahme von Verhandlungen
Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen
    § 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
    § 35 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
    § 36 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
    § 37 Wesentliche Strukturänderung
    § 38 Fortbildung
    § 39 Kosten, Sachaufwand und Sachverständige
    § 40 Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter
Sechster Teil Bestehende Vereinbarungen
    § 41 Fortgeltung
Siebter Teil Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 41a Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

    § 41b (aufgehoben)
    § 42 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
    § 43 Strafvorschriften
    § 44 Strafvorschriften
    § 45 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie




§ 41b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.



 



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