EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung § 2 Geltungsbereich § 3 Gemeinschaftsweite Tätigkeit § 4 Berechnung der Arbeitnehmerzahlen § 5 Auskunftsanspruch § 6 Herrschendes Unternehmen § 7 Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium § 8 Aufgabe § 9 Bildung § 10 Zusammensetzung § 11 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter § 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums § 13 Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige § 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten § 15 Beschluß über Beendigung der Verhandlungen § 16 Kosten und Sachaufwand Dritter Teil Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung § 17 Gestaltungsfreiheit § 18 Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung § 19 Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung § 20 Übergangsbestimmung Vierter Teil Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes Erster Abschnitt Errichtung des Europäischen Betriebsrats § 21 Voraussetzungen § 22 Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats § 23 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter § 24 Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats Zweiter Abschnitt Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats § 25 Konstituierende Sitzung, Vorsitzender § 26 Ausschuss § 27 Sitzungen § 28 Beschlüsse, Geschäftsordnung Dritter Abschnitt Mitwirkungsrechte § 29 Jährliche Unterrichtung und Anhörung § 30 Unterrichtung und Anhörung § 31 Tendenzunternehmen Vierter Abschnitt Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung § 32 Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern § 33 Aufnahme von Verhandlungen Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen § 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit § 35 Geheimhaltung, Vertraulichkeit § 36 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter § 37 Wesentliche Strukturänderung § 38 Fortbildung § 39 Kosten, Sachaufwand und Sachverständige § 40 Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter Sechster Teil Bestehende Vereinbarungen § 41 Fortgeltung Siebter Teil Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften § 41a Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen | |
(Text alte Fassung) § 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung) § 41b (aufgehoben) |
§ 42 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz § 43 Strafvorschriften § 44 Strafvorschriften § 45 Bußgeldvorschriften | |
§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | § 41b (aufgehoben) |
1 Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |