§ 12 - Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz (TierGesBußG)

Artikel 1 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Geltung ab 13.12.2024; FNA: 7831-15 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520



Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Betrieb nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist oder

3.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Geburtsbetrieb oder eine Lieferkette nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist.



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