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§ 2 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung



Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

1.
die Bilanzen nach Formblatt 100,

2.
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.

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Zitierungen von § 2 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
...  1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den ...
§ 7 BerVersV Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
... Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen 1. ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... einen internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen. (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... die in § 27 genannten Versicherungsunternehmen gelten die §§ 2 , 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. ...
§ 31 BerVersV Übergangsvorschriften
... Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ausweisen, ist der entsprechende Betrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem Posten 2c der Aktivseite zu erfassen. (5) Sofern ... Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ausweisen, ist der entsprechende Betrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem Posten 4 der Passivseite zu erfassen. (6) Die ...