(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
- a)
- für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für jeden Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts,
- c)
- für die selbst abgeschlossenen
- aa)
- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
- bb)
- Fahrzeugvollversicherungen,
- cc)
- Fahrzeugteilversicherungen,
- dd)
- Kraftfahrtunfallversicherungen,
- d)
- für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für jeden Versicherungszweig des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
- 2.
- bis einschließlich Seite 3 Zeile 26
- a)
- für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- b)
- für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- c)
- für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
- d)
- für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- e)
- für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
- f)
- für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen. In diesem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung für die in der Anlage
1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte "Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c und f.
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage
1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 29 aufgeführt sind.