(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§
2 bis 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen,
- b)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ausschließlich einen Versicherungszweig betreiben;
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von den sonstigen Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,
- b)
- von den Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versicherungsunternehmen verlängert sich die dort genannte Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Brutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 Nr. 2 um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.
(4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.