(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,
- 2.
- Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,
- 3.
- Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,
- 4.
- Aufteilung von Posten und Unterposten des Jahresabschlusses auf verbundene Unternehmen und auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gemäß Nachweisung 105,
- 5.
- Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
- 6.
- Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Betriebsbereichen und Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202.
(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren Vereins haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlußstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung bilanziert wird.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen ... § 1 vorzulegen. (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, ...