Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 7 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 7 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen



(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen

1.
spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von den Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen,

b)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ausschließlich einen Versicherungszweig betreiben;

2.
spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres

a)
von den sonstigen Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,

b)
von den Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versicherungsunternehmen verlängert sich die dort genannte Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Brutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 Nr. 2 um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.

(4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.



 

Zitierungen von § 7 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 7 , 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung
... 243, 245, 246 und 247 in jeweils doppelter Ausfertigung. (2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen ...
§ 20 BerVersV Einzelheiten der Einreichung
... § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 in doppelter Ausfertigung. (2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... § 1 vorzulegen. (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7 , 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... Versicherungsunternehmen gelten die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7 , 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 ...