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§ 12 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,

2.
Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,

3.
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,

4.
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,

5.
Angaben zu den im Versicherungszweig 29 zusammengefaßten Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 244,

6.
Aufteilung der Aufwendungen für im Geschäftsjahr gemeldete inländische Geschäftsjahres-Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgeschäft nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß Nachweisung 245,

7.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,

8.
Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250,

9.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 263,

10.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Nachweisung 264.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben ferner Angaben zum selbst abgeschlossenen inländischen Nichtmitgliederversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 247 zu machen.

 
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Zitierungen von § 12 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 15, 3. Erläuterungen nach Muster gemäß den ...
§ 14 BerVersV Zusätzliche formgebundene Erläuterungen für Rückversicherungsunternehmen
... haben zusätzlich die formgebundene Erläuterung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 zu ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen 1. spätestens sechs Monate ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
...  (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die ...