(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§
8 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen
- 1.
- spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101 bis 104, 201 und 202 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241 und 244 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- d)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 250 in doppelter Ausfertigung;
- 2.
- spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 260 und 261 in jeweils doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 120 in doppelter Ausfertigung sowie die Nachweisungen 121 und 220 bis 222 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 230 bis 238 in jeweils dreifacher Ausfertigung und die Nachweisung 262 in doppelter Ausfertigung,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 250, 263 und 264 in jeweils doppelter Ausfertigung;
- 3.
- spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisung 105 in doppelter Ausfertigung,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- c)
- von den Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, die Nachweisungen 271 bis 278 in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 245, 246 und 247 in jeweils doppelter Ausfertigung.
(2) Für die in §
7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen ... (2) Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine ... Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die §§ 17, 18 Abs. 1 und 2, § ...