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§ 19 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 19 Formlose Erläuterungen durch Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen



Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben bei selbst abgeschlossenen Versicherungen über Grund und Ausgang gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Prozesse über Versicherungsansprüche unter Angabe der Höhe der jeweiligen Streitgegenstände zu berichten. Sofern Prozesse dieser Art im Geschäftsjahr unerledigt geblieben sind, ist in den Erläuterungen zum nächsten Jahresabschluß weitere Mitteilung zu machen.

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Zitierungen von § 19 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... und 17, 4. formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis 20, 5. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den ...
§ 20 BerVersV Einzelheiten der Einreichung
... Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§ 18 und 19 sind der Aufsichtsbehörde spätestens neun Monate nach Schluß des ... formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, Abs. 2 und § 19 in einfacher Ausfertigung, 2. die formlosen Erläuterungen ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19 , 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit folgender Maßgabe entsprechend:  ...