Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 18 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 18 Formlose Erläuterungen durch alle Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formlose Erläuterungen zu geben:

1.
die Namen aller Unternehmen,

a)
auf die das berichtende Versicherungsunternehmen Funktionen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ganz oder zu einem wesentlichen Teil ausgegliedert hat,

b)
die auf das berichtende Versicherungsunternehmen Funktionen gemäß Buchstabe a ausgegliedert haben,

wobei jeweils die Funktionen darzulegen sind; dies gilt entsprechend für mit anderen Unternehmen bestehende gemeinsame Einrichtungen, soweit es sich hierbei um Funktionen gemäß Buchstabe a handelt;

2.
eine Aufstellung der Bilanzwerte der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Konkurs Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Deckungsstocks unter Darlegung der Gründe;

3.
eine Aufstellung der in den §§ 251 und 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten, im Geschäftsjahr wirksamen oder nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses eingegangenen Haftungsverhältnisse unter Angabe des Haftungsrahmens der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten unter Darlegung der Gründe;

4.
eine Darstellung der wesentlichen Änderungen in der abgegebenen Rückversicherung, die im Geschäftsjahr wirksam wurden oder nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten sind;

5.
eine eingehende Darstellung der Methoden zur Ermittlung der

a)
Beitragsüberträge,

b)
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,

c)
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.

Die Ermittlungsmethoden sind sowohl hinsichtlich der Brutto-Beträge als auch der auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge anzugeben, und zwar jeweils gesondert für jeden Versicherungszweig in beiden Formen des Versicherungsgeschäfts. Soweit die Rückstellungen nach Näherungsverfahren ermittelt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die Verfahren ausführlich zu erläutern;

6.
eine eingehende Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Ende des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben zusätzlich, wenn ein Nachschuß erhoben werden muß, die Art der Ermittlung zu erläutern.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formlosen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 4.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 18 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... und 17, 4. formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis 20, 5. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den ...
§ 20 BerVersV Einzelheiten der Einreichung
... Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§ 18 und 19 sind der Aufsichtsbehörde spätestens neun Monate nach Schluß des ... und zwar 1. die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, Abs. 2 und § 19 in einfacher Ausfertigung, 2.  ... Ausfertigung, 2. die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 in doppelter Ausfertigung. (2) Für die in § 7 Abs. 3 ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit folgender ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die §§ 17, 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a bis c und 3 Buchstabe a und ...