Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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§ 22 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 22 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen


§ 22 wird in 6 Vorschriften zitiert

Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde oder die nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluß der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einreichen. Bei Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren Vereins ist das Gutachten mindestens zum Abschlußstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, einzureichen.

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Zitierungen von § 22 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
...  5. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den §§ 21 bis 23 und 6. ergänzende Unterlagen gemäß § 24.  ...
§ 10 BerVersV Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
... sie ein versicherungsmathematisches Gutachten für den Altbestand innerhalb der in § 22 genannten Frist einreichen. In diesem Fall können die in Nachweisung 271 unter dem Posten 1a ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Unverzüglich nach ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a bis c und 3 Buchstabe a und Abs. 2, die §§ 22 und 23, § 25 Abs. 1 und die §§ 26, 29 und 30 mit folgender Maßgabe ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum
... ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten nach § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem ...
§ 5 SachvPrüfV Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
... und Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem ...


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