Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach §
156a Abs. 3 Satz 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde oder die nur Versicherungsbestand im Sinne der §§
11c und
156a Abs. 3 Satz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluß der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einreichen. Bei Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren Vereins ist das Gutachten mindestens zum Abschlußstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, einzureichen.
V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345