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§ 23 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 23 Sachverständigenerklärung zur Deckungsrückstellung bei bestimmten Versicherungsunternehmen



Von den Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Vereins ist innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist in doppelter Ausfertigung zu jedem Abschlußstichtag die formlose Erklärung eines Sachverständigen über die zutreffende Berechnung der Deckungsrückstellung einzureichen.



 

Zitierungen von § 23 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... 5. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den §§ 21 bis 23 und 6. ergänzende Unterlagen gemäß § 24.  ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Unverzüglich nach Beendigung ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a bis c und 3 Buchstabe a und Abs. 2, die §§ 22 und 23 , § 25 Abs. 1 und die §§ 26, 29 und 30 mit folgender Maßgabe entsprechend:  ...