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§ 30
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§ 30 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 14.06.1995
BGBl. I S. 858
; aufgehoben durch
§ 27
V. v. 29.03.2006
BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20
Versicherungsaufsichtsrecht
1 weitere Fassung
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wird in 7 Vorschriften zitiert
Vierter Abschnitt Definition des Versicherungszweiges und technische Fragen
§ 29
←
→
§ 31
§ 30 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen
§ 30 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage
2
Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage
2
Abschnitt C zu beachten.
§ 29
←
→
§ 31
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Zitierungen von
§ 30 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... a und Abs. 2, die §§ 22 und 23, § 25 Abs. 1 und die §§ 26, 29 und
30
mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Die Gewinn- und ...
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