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§ 29 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 29 Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges



(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitte A bis H.

(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die Zusammenfassung der von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.

 
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Zitierungen von § 29 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... 3 Buchstabe a und Abs. 2, die §§ 22 und 23, § 25 Abs. 1 und die §§ 26, 29 und 30 mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Die Gewinn- und ...