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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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Zweiter Abschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Zweiter Abschnitt Interner vierteljährlicher Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde

§ 25 Vierteljährliche Zwischenberichte durch alle sowie besondere Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, haben jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember einen internen vierteljährlichen Zwischenbericht über die Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 600 sowie über den Wert der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 605 zu erstellen.

(2) Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 zu machen.

(3) Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde und die nicht nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 602 machen.

(4) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 zu machen.

(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich die vierteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 zu machen.


§ 26 Einzelheiten der Einreichung



Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 25 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgenden Monats einzureichen.