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§ 68 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. 2Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3Wiederbestellung ist zulässig. 4§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie

3.
drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss.

2Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. 3Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. 4Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5a) 1Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

a)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

c)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem und

2.
eine oder einer der Besitzenden auch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.

2Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" soll der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" angehören. 3Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" soll der Fachrichtung „Verfassungsschutz" angehören. 4Mindestens eins der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission auf drei reduziert wird, so ist eine Prüfungskommission beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(7) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 68 GDBNDVerfSchVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
aktuell vorher 01.03.2019 (15.08.2019)Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
aktuellvor 01.03.2019 (15.08.2019)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 MDBNDVerfSchVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt." 16. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung." 18. § 68 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... § 53 Absatz 2a Satz 1, § 61 Absatz 4a, § 62 Absatz 2a, 3a und 5a, § 67 Satz 2, § 68 Absatz 5a Satz 1 sowie § 69 Absatz 4a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe ...