Die
Arbeitszeitverordnung vom
23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „betreut oder pflegt" durch die Wörter „betreuen oder pflegen" ersetzt.
- 2.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Den in Absatz 7 bestimmten Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Langzeitkontos gestattet werden, mit dem die folgenden Ansprüche als Zeitguthaben angespart werden:
- 1.
- Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes und
- 2.
- einheitlicher Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen nach § 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes.
Dem Langzeitkonto können auf Antrag Ansprüche im Umfang von bis zu 196 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Absatz 6 gilt für
- 1.
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die Schicht- oder Einsatzdienst leisten, und
- 2.
- Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, die Schichtdienst leisten und
- a)
- in der Grenzabfertigung verwendet werden,
- b)
- in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder
- c)
- mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind."
- b)
- Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8 und 9.
- 3.
- § 7c wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei den in
§ 7a Absatz 7 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Bundespolizei und bei den in
§ 7a Absatz 7 Nummer 2 genannten Beamtinnen und Beamten im Fall einer Abordnung innerhalb der Zollverwaltung kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle weiteres Zeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen. Das Zeitguthaben kann bei der aufnehmenden Behörde ausgeglichen werden, sofern die dienstlichen Belange der aufnehmenden Behörde dies zulassen."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Februar 2025.