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Elfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Honig (11. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 18.06.1971 BGBl. I S. 825; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 24.06.1971; FNA: 7840-3-11 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Honig der Zolltarif-Nummer 04.06 auf jährlich 40 Tonnen festgesetzt.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.


§ 2



(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Honig der Zolltarif-Nummer 04.06 auf jährlich acht Tonnen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.


§ 3



Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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