Artikel 3 - Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)

Artikel 3 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 6. März 2025 UBRegG § 3, § 4

Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 9" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Nummer 10" ersetzt.



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