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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (1. UBRegGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 29. Dezember 2023 UBRegG § 3, § 4, § 5, § 11, § 10

Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts,".

bb)
Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird das Wort „inländische" gestrichen und werden die Wörter „Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Eintragungsnummer des Gesellschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.

2.
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Genossenschafts-" das Wort „, Gesellschafts-" eingefügt.

4.
In § 11 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 6 bis 9" durch die Wörter „Nummer 7 bis 10" ersetzt.

5.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils dazugehöriger Datenbestände, die sowohl Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln sollen als auch Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen."