Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Justiz übertragen, soweit die Ausführung dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Justiz oder einer Behörde in dessen Geschäftsbereich obliegt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. April 2025.