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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA (1. AABGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2025 AABGebV offen
Die Besondere Gebührenverordnung AA vom 23. August 2021 (BGBl. I S. 3920) wird wie folgt geändert:
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
- „Anlage 1 Gebühren- und Auslageverzeichnis
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
I. | Auslandsgebühren und Auslagen der Auslandsvertretungen (AVs) und Honorarkonsularbeamten (HKs) | |
1 | Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG | |
1.1 | Auskunft (ausführlich schriftlich) | nach Zeitaufwand |
1.2 | Beschaffung | |
1.2.1 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung) Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben. | 93,00 bis 122,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
1.2.2 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittland | nach Zeitaufwand |
1.2.3 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | nach Zeitaufwand |
1.3 | Mahnschreiben im Auftrag Dritter | 54,00 bis 68,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
1.4 | Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | nach Zeitaufwand |
1.5 | Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen. | 71,00 |
1.6 | Übersetzungen und Dolmetscherleistungen | |
1.6.1 | Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben | nach Zeitaufwand |
1.6.2 | Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen | nach Zeitaufwand |
1.6.3 | Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung | nach Zeitaufwand |
1.7 | Amtliche Verwahrung | |
1.7.1 | Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungs- gebühren inbegriffen) Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten. | 76,00 |
1.7.2 | Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen. | 61,00 |
1.8 | Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerung | nach Zeitaufwand |
1.9 | Persönliche Herausgabe der an AVs oder bei HKs verwahrten Sachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten oder sonstige bewegliche Sachen) | 50,00 |
2 | Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG | |
2.1 | Fertigung des Entwurfs einer formlosen privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten, sofern nicht Teil einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. | 61,00 |
3 | Hilfeleistungen nach den §§ 5 und 6 sowie Haftbetreuung nach § 7 KonsG | |
3.1 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen sowie im Zusammenhang mit der Betreuung von inhaftierten deutschen Personen. Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so werden die bei jeder Stelle angefallenen Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind. | nach Zeitaufwand |
4 | Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG | |
4.1 | Todesfälle | |
4.1.1 | Leichenpass oder Urnenbescheinigung | 68,00 |
4.1.2 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | nach Zeitaufwand |
4.2 | Nachlassfürsorge | nach Zeitaufwand |
5 | Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach den §§ 10 bis 12 KonsG | |
5.1 | Beglaubigung | |
5.1.1 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk | 85,00 |
5.1.2 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk | 60,00 |
5.1.3 | Beglaubigung einer durch die AVs/HKs angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Herstellung der Kopien bereits enthalten. | 24,00 bis 33,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.2 | Konsularische Bescheinigung | |
5.2.1 | Konsularische Bescheinigung mit Vorlage | 36,00 |
5.2.2 | Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage | 75,00 |
5.3 | Beurkundung Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten. | |
5.3.1 | Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten und eidesstattliche Versicherungen | |
5.3.1.1 | Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten; Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | 124,00 bis 159,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.1.2 | Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten; Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen | 87,00 bis 113,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.2 | Anträge verbunden mit eidesstattlichen Versicherungen in erbrechtlichen Angelegenheiten | |
5.3.2.1 | Vorbereitung des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung. Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | 249,00 bis 327,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.2.2 | Beurkundung eines Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung | 132,00 bis 170,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.3 | Sonstige Beurkundungen | nach Zeitaufwand |
5.4 | Anlegen eines Nachlassverzeichnisses | nach Zeitaufwand |
5.5 | Anlegen eines Vermögensverzeichnisses | nach Zeitaufwand |
6 | Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG | |
6.1 | Eröffnung eines Testaments | nach Zeitaufwand |
7 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG | |
7.1 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn) | 30,00 bis 39,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
7.2 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn) | nach Zeitaufwand |
8 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG | |
8.1 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden | nach Zeitaufwand |
9 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen sowie Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV- eigene Fahrzeuge), Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2. | in tatsächlich entstandener Höhe |
10 | Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020 | |
10.1 | Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrags durch HKs | 64,00 bis 105,00 (Festgebühr in Abhängigkeit der Abschnitte 1 bis 6 Anlage 1 AuslZuschlV) |
11 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungs- kosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2. | in tatsächlich entstandener Höhe |
12 | In Fällen nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung (Gebühr nach einer anderen Rechtsvorschrift) werden Auslagen erhoben für Übersendungen, Dienstreisen, Bekanntmachungen, Schreibauslagen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV- eigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. | in tatsächlich entstandener Höhe |
II. | Inlandsgebühren und Auslagen | |
1 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | nach Zeitaufwand |
2 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 22,00 |
3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe |
- Anlage 2 Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts
Vorbemerkungen:- 1.
- Die Festlegung der besonderen pauschalen Stundensätze des Auswärtigen Amts beruht auf den Vorgaben der Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag).
- 2.
- Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,86 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsularbeamte um 0,59 Euro gekürzt werden.
- 3.
- Die Orte, an denen sich die AVs des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Zonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.
Zonen- stufe | einfacher Dienst bzw. vergleichbarer einfacher Dienst | mittlerer Dienst bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst | gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Dienst | höherer Dienst bzw. vergleichbarer höherer Dienst | Lokal Beschäftigte/ Honorarkonsular- beamte |
Inland | 73,50 | 82,03 | 105,42 | 126,04 | - |
1 | 88,25 | 99,45 | 120,15 | 154,86 | 70,89 |
2 | 90,37 | 102,22 | 124,47 | 160,30 | 80,51 |
3 | 91,98 | 103,99 | 126,45 | 162,59 | 86,04 |
4 | 93,60 | 105,75 | 128,43 | 164,88 | 79,28 |
5 | 95,22 | 107,52 | 130,40 | 167,17 | 58,56 |
6 | 96,84 | 109,29 | 132,38 | 169,47 | 67,43 |
7 | 98,45 | 111,05 | 134,36 | 171,76 | 81,34 |
8 | 100,07 | 112,81 | 136,33 | 174,05 | 72,08 |
9 | 101,68 | 114,58 | 138,31 | 176,34 | 56,18 |
10 | 103,30 | 116,34 | 140,29 | 178,62 | 48,47 |
11 | 104,91 | 118,11 | 142,26 | 180,91 | 67,27 |
12 | 106,53 | 119,87 | 144,24 | 183,20 | 58,58 |
13 | 108,13 | 121,63 | 146,21 | 185,49 | 53,80 |
14 | 109,74 | 123,40 | 148,18 | 187,78 | 47,27 |
15 | 111,36 | 125,16 | 150,16 | 190,07 | 49,03 |
16 | 112,97 | 126,93 | 152,14 | 192,36 | 40,68 |
17 | 114,59 | 128,69 | 154,12 | 194,65 | 40,06 |
18 | 116,20 | 130,46 | 156,10 | 196,94 | 49,02 |
19 | 117,83 | 132,22 | 158,08 | 199,23 | 47,54 |
20 | 119,44 | 133,99 | 160,05 | 201,52 | 43,74". |
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