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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA (1. AABGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 140; Geltung ab 01.07.2025

Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2025 AABGebV offen

Die Besondere Gebührenverordnung AA vom 23. August 2021 (BGBl. I S. 3920) wird wie folgt geändert:

Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

 
Anlage 1 Gebühren- und Auslageverzeichnis

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
I.Auslandsgebühren und Auslagen der Auslandsvertretungen (AVs) und
Honorarkonsularbeamten (HKs)
 
1Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG  
1.1Auskunft (ausführlich schriftlich) nach Zeitaufwand
1.2Beschaffung 
1.2.1Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken
in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung)
Erläuterung:
Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden
oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu
erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden
oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach
zu erheben.
93,00 bis 122,00
(Festgebühr in
Abhängigkeit von der
Zonenstufe)
1.2.2Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in
einem Drittland
nach Zeitaufwand
1.2.3Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen nach Zeitaufwand
1.3 Mahnschreiben im Auftrag Dritter 54,00 bis 68,00
(Festgebühr in
Abhängigkeit von der
Zonenstufe)
1.4Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen
nach Zeitaufwand
1.5Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen. 71,00
1.6Übersetzungen und Dolmetscherleistungen  
1.6.1Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben nach Zeitaufwand
1.6.2Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen
gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen
nach Zeitaufwand
1.6.3Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung nach Zeitaufwand
1.7Amtliche Verwahrung  
1.7.1Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungs-
gebühren inbegriffen)
Erläuterung:
Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so
sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten.
76,00
1.7.2Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen
Erläuterung:
Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und
Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem
Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer
abgerechnet werden.
Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen
beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig
nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen.
61,00
1.8Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im
Sinne einer Veräußerung
nach Zeitaufwand
1.9Persönliche Herausgabe der an AVs oder bei HKs verwahrten Sachen (Geld,
Wertpapiere, Kostbarkeiten oder sonstige bewegliche Sachen)
50,00
2Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG  
2.1Fertigung des Entwurfs einer formlosen privatschriftlichen Erklärung zur
Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten, sofern nicht Teil einer anderen
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.
61,00
3Hilfeleistungen nach den §§ 5 und 6 sowie Haftbetreuung nach § 7 KonsG  
3.1Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung
einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen sowie im
Zusammenhang mit der Betreuung von inhaftierten deutschen Personen.
Erläuterung:
Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst,
so werden die bei jeder Stelle angefallenen Gebühren und Auslagen erhoben.
Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale
angefallen sind.
nach Zeitaufwand
4 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG  
4.1Todesfälle 
4.1.1Leichenpass oder Urnenbescheinigung 68,00
4.1.2Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei
der Bestattung vor Ort
nach Zeitaufwand
4.2Nachlassfürsorgenach Zeitaufwand
5Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach den §§ 10
bis 12 KonsG
 
5.1Beglaubigung 
5.1.1Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter
einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund
familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk
85,00
5.1.2Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen
Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk
60,00
5.1.3Beglaubigung einer durch die AVs/HKs angefertigten Kopie eines Schriftstücks
(unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)
Erläuterung:
In der Gebühr sind die Kosten für die Herstellung der Kopien bereits enthalten.
24,00 bis 33,00
(Festgebühr in
Abhängigkeit von der
Zonenstufe)
5.2Konsularische Bescheinigung  
5.2.1Konsularische Bescheinigung mit Vorlage 36,00
5.2.2Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage 75,00
5.3Beurkundung
Erläuterung:
Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder
beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.
 
5.3.1Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten und eidesstattliche
Versicherungen
 
5.3.1.1Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen
Angelegenheiten;
Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge
sowie von eidesstattlichen Versicherungen
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
124,00 bis 159,00
(Festgebühr in
Abhängigkeit von der
Zonenstufe)
5.3.1.2Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten;
Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von
eidesstattlichen Versicherungen
87,00 bis 113,00
(Festgebühr in
Abhängigkeit von der
Zonenstufe)
5.3.2Anträge verbunden mit eidesstattlichen Versicherungen in erbrechtlichen
Angelegenheiten
 
5.3.2.1Vorbereitung des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen
Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines
Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der
eidesstattlichen Versicherung.
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
249,00 bis 327,00
(Festgebühr in
Abhängigkeit von der
Zonenstufe)
5.3.2.2Beurkundung eines Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen
Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines
Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der
eidesstattlichen Versicherung
132,00 bis 170,00
(Festgebühr in
Abhängigkeit von der
Zonenstufe)
5.3.3Sonstige Beurkundungen nach Zeitaufwand
5.4 Anlegen eines Nachlassverzeichnisses nach Zeitaufwand
5.5Anlegen eines Vermögensverzeichnisses nach Zeitaufwand
6Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG  
6.1Eröffnung eines Testaments nach Zeitaufwand
7Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG  
7.1Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG
(Legalisation im engeren Sinn)
30,00 bis 39,00
(Festgebühr in
Abhängigkeit von der
Zonenstufe)
7.2Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG
(Legalisation im weiteren Sinn)
nach Zeitaufwand
8Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach
§ 14 KonsG
 
8.1Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach Zeitaufwand
9Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den
Gebühren die Kosten für Dienstreisen sowie Kosten für andere Behörden
und Dritte als Auslagen zu erheben.
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-
eigene Fahrzeuge), Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort
des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2.
in tatsächlich
entstandener Höhe
10Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs
nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020
 
10.1Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrags durch HKs 64,00 bis 105,00
(Festgebühr in
Abhängigkeit der
Abschnitte 1 bis 6
Anlage 1
AuslZuschlV)
11Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die
Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben.
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungs-
kosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß
Anlage 2.
in tatsächlich
entstandener Höhe
12In Fällen nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung (Gebühr nach einer anderen
Rechtsvorschrift) werden Auslagen erhoben für Übersendungen, Dienstreisen,
Bekanntmachungen, Schreibauslagen, Kosten für andere Behörden und Dritte
sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen.
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-
eigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des
Dienstgeschäfts.
in tatsächlich
entstandener Höhe
II.Inlandsgebühren und Auslagen  
1Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten
errichteten öffentlichen Urkunde
nach Zeitaufwand
2Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen
öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten
22,00
3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den
Gebühren die Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu
erheben.
in tatsächlich
entstandener Höhe


 
Anlage 2 Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts

Vorbemerkungen:

1.
Die Festlegung der besonderen pauschalen Stundensätze des Auswärtigen Amts beruht auf den Vorgaben der Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag).

2.
Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,86 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsularbeamte um 0,59 Euro gekürzt werden.

3.
Die Orte, an denen sich die AVs des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Zonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.

Zonen-
stufe
einfacher Dienst
bzw. vergleichbarer
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
bzw. vergleichbarer
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
bzw. vergleichbarer
gehobener Dienst
höherer Dienst
bzw. vergleichbarer
höherer Dienst
Lokal Beschäftigte/
Honorarkonsular-
beamte
Inland73,5082,03105,42126,04-
188,2599,45120,15154,8670,89
290,37102,22124,47160,3080,51
391,98103,99126,45162,5986,04
493,60105,75128,43164,8879,28
595,22107,52130,40167,1758,56
696,84109,29132,38169,4767,43
798,45111,05134,36171,7681,34
8100,07112,81136,33174,0572,08
9101,68114,58138,31176,3456,18
10103,30116,34140,29178,6248,47
11104,91118,11142,26180,9167,27
12106,53119,87144,24183,2058,58
13108,13121,63146,21185,4953,80
14109,74123,40148,18187,7847,27
15111,36125,16150,16190,0749,03
16112,97126,93152,14192,3640,68
17114,59128,69154,12194,6540,06
18116,20130,46156,10196,9449,02
19117,83132,22158,08199,2347,54
20119,44133,99160,05201,5243,74".