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§ 25a - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)
G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten
(1) 1Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger. 2Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren handelt es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten.
(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.
(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes G. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 673 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 25a Konsulargesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes vom 25.03.2020 BGBl. I S. 673 |
| aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
| aktuell | vor 01.10.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25a Konsulargesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a KonsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)
V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 140
Anlage 1 AABGebV Gebühren- und Auslageverzeichnis (vom 01.07.2025)
... von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020 10.1 Annahme ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA
V. v. 04.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 140
Artikel 1 1. AABGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA
... von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020 10.1 Annahme ...
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