Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 25a - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)

G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
|

§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten



(1) 1Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger. 2Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren handelt es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten.

(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.

(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.





 

Frühere Fassungen von § 25a Konsulargesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 673
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuellvor 01.10.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25a Konsulargesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a KonsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)
V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 140
Anlage 1 AABGebV Gebühren- und Auslageverzeichnis (vom 01.07.2025)
... von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020   10.1 Annahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA
V. v. 04.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 140
Artikel 1 1. AABGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung AA
... von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020   10.1 Annahme ...