Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Ausgleichsschicht:
unterste Schicht des Oberflächenabdichtungssystems gemäß Anhang 1 Nr. 2 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) die dem Ausgleich von Unebenheiten an der Oberfläche der abgelagerten Abfälle sowie zugleich als Tragschicht der übrigen Oberflächenabdichtungskomponenten dient;
- 2.
- Deponieersatzbaustoff:
für Maßnahmen nach § 4 auf oberirdischen Deponien
- a)
- unmittelbar und unvermischt eingesetzte Abfälle sowie
- b)
- unter Verwendung von Abfällen hergestellte und eingesetzte Materialien;
- 3.
- Deponie der Klasse 0, I, II oder III:
Deponie nach § 2 Nr. 6, 7, 8 oder 9 der Deponieverordnung;
- 4.
- Altdeponien:
Deponien im Sinne des § 14 der Deponieverordnung;
- 5.
- Monodeponie:
Deponie nach § 2 Nr. 23 der Deponieverordnung;
- 6.
- Profilierung:
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können.